ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN und MIETBEDINGUNGEN der Firma BAGEX Bagger-Express GmbH für die Vermietung von Baumaschinen– und Geräten (Stand: 15.03.2020)
1. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien aus den Miet- und Kaufverträgen. Der Mieter erklärt durch Antritt des Miet- oder Kaufverhältnisses sein vorbehaltloses Einverständnis mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen davon sind nur gültig, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart worden sind. Das Mietverhältnis untersteht schweizerischem Recht.
2. Mietobjekt
2.1. Umfang
Der Vermieter überlässt dem Mieter die in den Lieferungsunterlagen näher bezeichnete Geräte samt Einweisung und Bedienungsanleitung zur Benutzung auf schweizerischem Zollgebiet. Massgebend sind die Lieferscheine des Vermieters.
2.2. Eigentum
Das Mietobjekt samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der ganzen Mietdauer ausschliesslich Eigentum des Vermieters. Wird das Mietobjekt vom Mieter auf Grundstücke oder in Räume verbracht, die Dritten gehören, so hat der Mieter diese Dritten unverzüglich über das Eigentum des Vermieters am Mietobjekt zu unterrichten. Bei Verschiebung des Mietobjektes von einem Bauobjekt zum anderen ist der Vermieter sofort schriftlich zu verständigen.
2.3. Verwendung
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters dürfen keine Änderungen (insbesondere zusätzliche Einbauten) am Mietobjekt vorgenommen werden.
Betriebs-, Wartungsvorschriften, Unterhalts – und Überwachungsvorschriften des Vermieters sowie Weisungen betreffend sachgemässer Verwendung und zulässige Belastung sind strikte einzuhalten. Des Weiteren verpflichtet sich der Mieter, das Mietobjekt nur bestimmungsgemäß einzusetzen und ordnungsgemäß zu behandeln und nach Beendigung der Mietzeit wie im Mietvertrag angegeben zurückzugeben. Der Mieter verpflichtet sich die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen.
Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte am Mietobjekt einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten; insbesondere sind Untermiete oder Weiterverleihen des Mietobjektes untersagt. Das Mietobjekt darf nicht ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters ins Ausland gebracht werden.
3. Mietzins
3.1. Grundlage und Arbeitszeit
Der vereinbarte Mietzins versteht sich lediglich für das gemietete Mietobjekt und ab Standort 4933 Rütschelen oder aber ab der im Mietvertrag genannten Niederlassung der BAGEX Bagger-Express GmbH.
Sämtliche Nebenkosten – Transport, Montage-, Demontage, Verpackungs- und Kraftstoffverbrauch, Abnutzung der Ketten sowie anfällige Reinigung etc.– werden gesondert berechnet. Die Mietzeit beginnt mit der Lieferung / Abholung des Mietgegenstandes ab Standort 4933 Rütschelen oder der im Mietvertrag genannten Niederlassung und endet mit Wiedereingang in den Betrieb. Bei angefangenen Tagen, werden jeweils die günstigsten Konditionen verrechnet. Der Mietzins zuzüglich der Nebenkosten wird vor Übergabe der Mietgeräte bar an den Vermieter bezahlt oder wird mit 14-tägiger Zahlungsfrist in Rechnung gestellt. Bei länger vermieteten Maschinen wird der Mietzins wöchentlich in Rechnung gestellt. Bei Rechnungsstellung ist der Mieter in keinem Fall zum Abzug von Skonto oder Rabatten berechtigt, ausser dies ist ausdrücklich mit dem Vermieter vereinbart. Es gelten die auf der Website der BAGEX Bagger Express GmbH veröffentlichten Preise für Stunden-, Tages-, Monats- oder Pauschalmiete. Der vereinbarte Mietzins bei Pauschalmieten gilt für die vereinbarte Zeitdauer bei einem einschichtigen Betrieb von maximal 8 Stunden pro Tag, ohne Samstag und Sonntag. Pro Woche 40 Stunden und pro Monat 160 Stunden. Bei Stundenmiete wird eine Grundpauschale von mind. 3 Stunden pro Tag verrechnet.
Wochenende Preise und Wochenend-Special Angebote gelten von Donnerstagabend 17.00 Uhr bis Samstagabend 17.00 Uhr oder nach Vereinbarung. 3-für-2-Aktionen gelten von Sonntag 16.30 Uhr bis Donnerstag 16.30 Uhr oder nach Vereinbarung.
Bei mehrschichtigem Betrieb oder einer grösseren Anzahl von Einsätzen ist ein Zuschlag zum vereinbarten Mietzins zu entrichten. Der Mietzins ist auch dann für die ganze vereinbarte Mietdauer geschuldet, wenn die normale Betriebszeit nicht voll ausgenützt oder das Mietobjekt vor Ablauf der Mietdauer zurückgegeben wird.
Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen, sie werden zusätzlich berechnet. Wünscht der Mieter eine Verlängerung oder Unterbruch der vereinbarten Mietdauer, ist die Vermieter rechtzeitig darüber zu informieren. Die rechtsgültige Änderung des Vertrages erfolgt einzig durch die schriftliche Bestätigung des Vermieters. Der Mieter verpflichtet sich, die tägliche Überprüfung des allgemeinen Zustandes des Mietgerätes sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere Öle, Kühlsystem, Wasser, Frostschutz und Batterien. Kosten für Treibstoff, Öle und Fette der täglichen / wöchentlichen Wartungsarbeiten und Kosten, die durch unsachgemässe Behandlung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.
3.2. Fälligkeit
Der Mietpreis ist, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde, mit Übergabe des Mietgegenstandes zur Zahlung fällig. Bei befristeten Mietverträgen ist der Mietpreis in Höhe von 100% des gesamten Mietzinses bei Abholung durch den Mieter bei dem Vermieter zur Zahlung fällig. Im Falle eines unbefristeten Mietvertrages ist eine Anzahlung in Höhe des Mietzinses mindestens für eine Woche, je nach geplanter Mietdauer länger, zu entrichten. Der Vermieter ist berechtigt, jeweils nach Ablauf einer Woche eine Zwischenabrechnung vorzunehmen. Anderslautende Parteivereinbarungen für Mietverträge von kurzer Dauer bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die erste Mietzinsrate wird in einer durch die Parteien zu bestimmenden Höhe, zum Zeitpunkt der Versandbereitschaft des Mietobjekts, zur Zahlung fällig. Ist eine Maschine nicht betriebsbereit oder nicht vertragskonform aus Gründen, die der Vermieter zu vertreten hat, so ist der Mietzins erst dann zu leisten, wenn der Vermieter diese Mängel behoben hat.
Anlieferung und Rückholung des Mietobjektes erfolgen, sofern vereinbart, auf Gefahr und Kosten des Mieters.
Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei von dem Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.
3.3. Verzug
Befindet sich der Mieter mit einer Zahlung im Rückstand, und kommt er der Aufforderung des Vermieters, innerhalb der Frist von 10 Tage den rückständigen Mietzins zu bezahlen nicht nach, so wird der Mietvertrag mit Ablauf dieser Frist aufgelöst. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand ohne Ankündigung und ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
Spricht der Vermieter den Rücktritt vom Vertrag aus, so hat der Mieter das Mietobjekt unverzüglich dem Vermieter zurückzusenden, wobei die Transport- und Versicherungskosten für die Rücksendung sowie allfällige weitere damit verbundene Spesen zu Lasten des Mieters gehen.
Der Mieter bleibt zur Bezahlung des Mietzinses bis zum Ende der vereinbarten Mietdauer verpflichtet. Der Mieter gerät entsprechend Art. 102 OR spätestens mit der Mahnung durch den Vermieter in Verzug. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach dem Gesetz.
4. Mietbeginn
4.1. Zeitpunkt
Die Miete beginnt mit dem Tag der Versandbereitschaft beim Vermieter bzw. der Abholung des Mietobjektes durch den Mieter mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teile. Werden zwei oder mehrere Mietobjekte (Sonderangebot) angemietet, so beginnt die Mietzeit mit dem Tag, an dem alle Mietgegenstände verladen, übergeben oder bereitgestellt worden sind. Verwendet der Mieter jedoch die zuerst angelieferten Gegenstände bereits früher, so beginnt die Mietzeit für jeden dieser Einzelmietgegenstände entsprechend mit dessen Verladung, Übergabe oder Bereitstellung.
4.1. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Mieter über, sobald die Sendung transportverladen ab Lager des Vermieters dem Frachtführer oder Mieter zur Verfügung gestellt wird. Letztere sind verpflichtet, den Transportverlad des Mietobjekts zum Zeitpunkt der Übernahme zu prüfen und allfällige Unzulänglichkeiten unverzüglich zu beheben. Ab dem Zeitpunkt dieser Überprüfung stellt der Mieter den Vermieter von jeglicher Verantwortung frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Verlad des Mietobjektes ergeben könnte.
5. Montage und Demontage
Nur wenn ausdrücklich vereinbart, übernimmt der Vermieter die Montage und Demontage des Mietobjektes. In anderen Fällen stellt er dem Mieter auf Verlangen Monteure zur Verfügung gegen Berechnung der Reise-, Arbeits- und Wartezeit, der Reisespesen und Unterhaltskosten (auch für Sonn- und Feiertage während der Montagedauer), gemäss den jeweils gültigen Ansätzen des Vermieters. Können die Monteure ohne ihr oder ohne Verschulden des Vermieters eine Arbeit nicht beginnen oder weiterführen, so gehen alle daraus entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Mieters, auch wenn für die Montage- und Demontagearbeiten eine Pauschalsumme vereinbart worden ist. Der Mieter hat auch die notwendigen Hilfskräfte und Montageeinrichtungen gemäss Vereinbarung rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Sofern der Mieter verpflichtet ist, dem Vermieter Monteure oder Hilfskräfte zu stellen, sind Löhne, Sozialleistungen, Versicherungsprämien und Spesen vom Mieter zu tragen.
Das vom Vermieter gestellte Personal wird von ihm entlöhnt und gegen Krankheit und Unfälle versichert. Die vom Vermieter im Zusammenhang mit einer von ihm vorzunehmenden Montage und/oder Demontage angegebenen Zeiten sind verbindlich. Unverschuldete Umstände (z.B. Hindernisse, höhere Gewalt, schlechte Witterung, nicht vertragskonforme Baustellenvorbereitung usw.) können jedoch eine Terminverlängerung zur Folge haben.
Nichteinhaltung der Montage- und Demontagezeiten infolge obengenannter Gründe gibt dem Mieter weder ein Recht auf Rückzug des Auftrages noch auf Schadenersatz.
6. Pflichten des Vermieters Haftung
Der Vermieter hat das Mietobjekt in der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit zu übergeben, wie sie im Mietvertrag festgelegt wurden. Mängel in der vertragsgemässen Gebrauchsbereitschaft bei der Auslieferung des Mietobjektes hat der Vermieter so rasch wie möglich auf seine Kosten zu beheben. Gelingt es dem Vermieter nicht, die vertragsgemässe Gebrauchsbereitschaft des Mietobjektes trotz entsprechender schriftlicher Mängelrüge des Mieters innert nützlicher Frist herbeizuführen oder aber gleichwertigen Ersatz zu liefern, so ist der Mieter berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten. Treten am Mietobjekt während der Mietdauer vom Vermieter zu vertretende Mängel auf, welche dessen vertragsgemässen Gebrauch beeinträchtigen oder verunmöglichen, so ist der Vermieter nach entsprechender schriftlicher Anzeige des Mieters verpflichtet, die gemeinsam festgestellten Mängel entweder innert nützlicher Frist auf seine Kosten zu beheben oder aber gleichwertigen Ersatz zu leisten. Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach, so ist der Mieter berechtigt, im Falle der Unmöglichkeit der weiteren Benützung des Mietobjektes vom Mietvertrag zurückzutreten und im Falle einer längeren Beeinträchtigung im vertragsgemässen Gebrauch des Mietobjektes für die Dauer der Beeinträchtigung einen angemessenen Abzug vom Mietzins zu tätigen. Die Haftung des Vermieters aus dem Mietvertrag ist vorstehend abschliessend geregelt. Die Gel- tendmachung von irgendwelchen anderen, mittelbaren oder unmittelbaren Schäden wie namentlich Nutzungsverluste, entgangener Gewinn, Verlust von Aufträgen, Konventionalstrafen / Pönalen und dergleichen ist ausgeschlossen.
6.1. Regress
Wird der Vermieter von einem Dritten aus einem Schadenereignis in Anspruch genommen und liegt solidarische Haftung vor, so kann er für sämtliche Anforderungen auf den Mieter Regress nehmen, sofern ihn persönlich nachweislich kein grobes Verschulden trifft.
7. Pflichten des Mieters
7.1. Prüfungsplicht
Der Mieter hat das Mietobjekt sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich durch den Mieter anzuzeigen. Spätere Beanstandungen werden nur entgegengenommen, wenn die Mängel bei Eintreffen bzw. Abholung trotz ordentlicher Prüfung nicht erkennbar waren und der Mieter den Mangel innert einer Woche seit Entdeckung schriftlich rügt. Die Rüge von Mängeln, die keinen Betriebsunterbruch zur Folge haben, entheben den Mieter nicht von der Pflicht zur termingerechten Bezahlung des Mietzinses.
7.2. Mängel oder Schäden am Mietobjekt
Im Falle eines Schadenseintritts ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich über Art und Umfang des Schadens Mitteilung zu machen.
Eventuell bestehende Schadensersatzansprüche des Mieters gegen Dritte tritt der Mieter bereits jetzt an den Vermieter ab, soweit sie dem Vermieter auch gegenüber dem Mieter zustehen. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.
Insoweit die Mietsache maschinenbruchversichert ist, ist der Vermieter berechtigt, die Versicherungsbeiträge dem Mieter in Rechnung zu stellen. Der Mieter hat bei jedem von ihm zu vertretenden Schaden den nicht von der Versicherung bezahlten Teil zu tragen.
7.3. Betriebssicherheit des Mietobjekts
Der Mieter ist gegenüber seinen Arbeitnehmern für den betriebssicheren Zustand des Mietobjektes direkt verantwortlich.
7.4. Unterhalts- und Meldepflicht
Der Mieter hat das Mietobjekt mit aller Sorgfalt zu behandeln, es unter Beachtung der vom Vermieter erlassenen Betriebsvorschriften und Weisungen sachgemäss zu verwenden, zu bedienen und zu warten.
Der Mieter ist verpflichtet und dafür verantwortlich, dass der Betreiber des Gerätes instruiert ist. Nur instruierte Personen dürfen das Gerät benutzen. Die 1. Instruktion ist im Mietpreis inbegriffen; sie erfolgt bei Montage oder Übergabe.
Funktioniert das Mietobjekt nach Ansicht des Mieters nicht ordnungsgemäss, hat er den Vermieter sofort zu benachrichtigen. Die Benützung des Mietobjektes ist durch den Mieter so lange einzustellen, bis die Störung durch den Vermieter überprüft und gegebenenfalls die notwendige Reparatur vorgenommen ist. Der schuldige Teil trägt die Kosten für die Instandstellung und die Mietkosten während des Unterbruchs.
Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
Der Mieter hat bei allen Unfällen und Beschädigungen den Vermieter unverzüglich zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
7.5. Untersuchung des Mietobjektes
Der Vermieter ist berechtigt, das Mietobjekt jederzeit nach vorheriger Vereinbarung mit dem Mieter auf seinen Zustand zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Weisungen des Vermieters oder seiner Organe für Bedienung, Überwachung, Unterhalt und Wartung des Mietobjektes hat der Mieter strikte zu befolgen.
7.6. Reparaturen
Während der Mietdauer notwendig werdende Reparaturen hat der Mieter unverzüglich durch den Vermieter vornehmen zu lassen. Nur mit dessen schriftlicher Zustimmung darf der Mieter Reparaturen selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, ansonsten er die Kosten und die Verantwortung selbst zu tragen hat. Überdies haftet er für sämtliche direkten oder indirekten Schäden aus unsachgemässer Reparaturarbeit. Die erforderlichen Ersatzteile sind in jedem Fall beim Vermieter anzufordern.
7.7. Kosten
Im Mietvertrag definierte Verschleissteile gehen zu Lasten des Mieters.
Reparaturen, hervorgerufen durch Gewalt, Unfallschäden, unsachgemässe Bedienung und Wartung, hat der Mieter zu tragen, sofern es sich nicht um Kosten für die Behebung eines vom Vermieter zu vertretenen Mangels handelt, der vom Mieter rechtzeitig und ordnungsgemäss gerügt worden ist.
Die durch normalen Betrieb und Abnützung des Mietobjektes bewirkten Reparaturen und Revisionen sowie die durch vertragsgemässen Gebrauch entstandene Wertverminderung gehen zu Lasten des Vermieters.
7.8. Haftung des Mieters für das Mietobjekt
Der Mieter haftet vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bis zum Eintreffen des Mietobjektes beim Vermieter oder dem von ihm bezeichneten Ort anlässlich der Rückgabe für jeden Verlust und/oder jede Beschädigung des Mietobjektes und die im Zusammenhang damit stehenden Kosten ohne Rücksicht darauf, ob sie durch sein Verschulden oder das seiner Hilfspersonen, durch Verschulden Dritter, durch Zufall oder höhere Gewalt verursacht wurde. Der Mieter haftet für Schäden, die durch die Benutzung des Mietobjektes gegenüber Dritten verursacht wurden.
7.9 Versicherung
Alle Mietobjekte sind mit einer Maschinenversicherung oder Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von CHF 1000 abgesichert. Der Selbstbehalt geht immer zu Lasten des Mieters. Bei nachgewiesener Grobfahrlässigkeit muss der Mieter die gesamten Kosten zur Reparatur oder Neubeschaffung tragen.
8. Beendigung der Miete
Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
8.1. Kündigung
Ist keine feste Dauer der Miete vereinbart worden, so ist jede Partei berechtigt, das Mietverhältnis unter Beachtung der Kündigungsfrist von 10 Arbeitstagen aufzulösen.
8.2. ausserordentliche Kündigung
Der Vermieter kann mit sofortiger Wirkung ohne vorherige Mahnung oder Fristensetzung durch ausserordentliche Kündigung den Mietvertrag auflösen, wenn
– dem Mietobjekt wegen übermässiger Beanspruchung oder mangelhaftem Unterhalt Gefahr droht und der Mieter trotz Aufforderung des Vermieters innert angemessener Frist keine Abhilfe schafft,
– das Mietobjekt ohne vorgängige Genehmigung durch den Vermieter untervermietet wird,
– Dritten andere Rechte daran eingeräumt oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abgetreten werden,
– bei Zahlungsverzug,
– Verletzungen anderer vertraglicher Abmachungen vorliegen.
Verletzt der Mieter andere vertragliche Verpflichtungen, kann der Vermieter vorzeitig vom Vertrag zurücktreten, wenn der Mieter trotz schriftlicher Mahnung sich Pflichtverletzungen zuschulden kommen lässt. Beendet der Vermieter den Vertrag durch ausserordentliche Kündigung, kann er das Mietobjekt auf Kosten des Mieters zurücknehmen. Der Mieter bleibt überdies zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet.
8.3. Rückgabe des Mietobjektes
Der Mieter hat den Mietgegenstand (das gleiche vom Vermieter erhaltenen Mietobjekt) in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand ans Domizil des Vermieters zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten.
Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
Wurde eine Gruppe von Mietgegenständen vermietet, so gelten für jeden einzelnen Gegenstand der Gruppe die vorgenannten Bestimmungen entsprechend.
Erfolgt die Rücklieferung des Mietgegenstandes vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit, so bleibt der Anspruch auf Zahlung des Mietpreises erhalten.
Entspricht das Mietobjekt bei Rückgabe diesen Anforderungen nicht oder weist es andere Mängel auf, wird die Miete verlängert bis die Gebrauchsfähigkeit bzw. Betriebsbereitschaft wiederhergestellt oder die Mängel behoben sind.
Bei Rückgabe wird zwischen den beiden Vertragspartnern ein Übernahme-Protokoll erstellt. Allfällig erforderliche Instandstellungsarbeiten erfolgen auf Kosten des Mieters.
Dem Vermieter bleibt die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche vorbehalten. Der Vermieter hat das Mietobjekt nach Erhalt sofort zu prüfen und allfällige Mängel dem Mieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für die Mängelrüge gilt Art. 7 hiervor sinngemäss. Der Mieter haftet für das Mietobjekt bis zum Zeitpunkt, in dem dieses beim Vermieter eintrifft.
9. Fracht- und Verladekosten
Die Frachtkosten für den Versand des Mietobjektes bei Beginn der Miete wie auch bei der Rücksendung nach deren Beendigung hat der Mieter zu tragen, ebenso die Kosten für Ab- und Auflad am vertraglich vereinbarten Einsatzort.
Wird das Mietobjekt nicht ab Domizil des Vermieters geliefert, muss sich der Mieter höchstens die Frachtkosten anrechnen lassen, die sich bei Lieferung ab Domizil ergeben würden. Das gleiche gilt, wenn das Mietobjekt nicht an das Domizil des Vermieters zurückzuliefern ist.
10. Haftungsbegrenzung des Vermieters
Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
– grobem Verschulden des Vermieters
– der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens.
– Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.
– falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschä- den oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen -insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen Absatz 7.1 sowie Absatz 11 entsprechend.
11. Preis / Mehrwertsteuer
Die Firma BAGEX ist Mehrwertsteuerpflichtig. Deshalb sind alle Preise inklusive 7.7% MwSt.
12 Kaufobjekt
12.1 Vertragsabschluss
Produkte und Preise, die auf unserer Internetseite stehen, gelten als Angebot. Das Angebot gilt jedoch immer vorbehaltlich der Vertragsauflösungsbedingungen einer Liefermöglichkeit oder fehlerhaften Preisangaben von Seiten des Herstellers oder BAGEX.
Der Vertragsabschluss kommt zustande, sobald der Kunde per Telefon oder E-Mail seine Bestellung aufgibt.
Die Bestätigung wird dem Kunden mittels einer Auftragsbestätigung an seine angegebene E-Mail-Adresse geschickt. Der Erhalt der Auftragsbestätigung enthällt keine Zusage, dass das Produkt auch tatsächlich lieferbar bzw. geliefert werden kann. Sie zeigt dem Kunden lediglich an, dass die Bestellung bei BAGEX eingegangen ist und somit der Vertrag gemäss den Bedingungen der Liefermöglichkeit zustande gekommen ist.
12.2 Liefermöglichkeit
Die Firma BAGEX legt Wert darauf, die Lieferangaben sorgfältig und korrekt wie möglich anzuzeigen. Aufgrund von Lieferengpässen oder unvorhergesehene Extremsituationen (Convid 19) kann es jedoch zu Lieferverzögerungen kommen. Angaben zu Lieferzeiten sind deshalb ohne Gewähr und können sich jederzeit ohne Ankündigung ändern. Absolute Unmöglichkeit der Lieferung : Sollte eine Lieferung aus Gründen von (Produkt nicht mehr lieferbar, Herstellungsstop) unmöglich werden, so wird der Kunde von BAGEX informiert. Hat der Kunde bereits bezahlt, wird Ihm der Betrag zurückerstattet. Ist die Zahlung noch offen, so wird er von der Zahlungspflicht entbunden. Infolge einer solchen Vertragsauflösung ist BAGEX nicht verpflichtet eine Ersatzlieferung zu leisten.
12.3 Zahlungsbedingungen
Der Kunde verpflichtet sich mit den zur Verfügung gestellten Zahlungsmöglichkeiten zu bezahlen. BAGEX behält sich aber das Recht vor ohne Angaben von Gründen von Zahlungsmöglichkeiten auszuschliessen. Produkte, die geliefert werden, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum der Firma BAGEX.
12.4 Zahlungsmöglichkeiten
Die Firma BAGEX akzeptiert folgende Zahlungsmöglichkeiten: Barzahlung bei Abholung. Der Kunde bezahlt die Ware, wenn er sie bei der Firma BAGEX in 4933 Rütschelen abholt. Vorauszahlung. Der Kunde überweißt den Rechnungsbetrag vor Lieferung auf unser Konto. Die Kontoinformationen findet der Kunde auf der Rechnung. Das Produkt wird sofort nach Bestelleingang reserviert Je nach Liefersituation kann es vorkommen, dass gewisse Artikel erst nach Zahlungseingang reserviert werden. Der Versand (Lieferung) erfolgt nach Zahlungseingang.
12.5 Zahlungsverzug
Werden Zahlungsverpflichtungen nicht ganz oder nur teilweise nicht eingehalten, werden die Beträge, die der Kunde BAGEX schuldet sofort fällig. BAGEX wird die Restbeträge sofort einfordern und weiter Lieferungen an den Kunden einstellen. BAGEX kann ab der ersten Mahnung eine Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 20.00 pro Mahnung erheben. Das Recht offener Beträge einem Inkassounternehmen abzutreten, liegt bei BAGEX.
13 Widerrufsrecht Stornierung
Bestellungen bei der Firma BAGEX sind verbindlich und der Kunde ist zur Abnahme der Produkte verpflichtet. Änderungen auf Wunsch des Kunden, sind nach freiem Ermessen möglich. Die Stornierung einer Bestellung ist abhängig vom Produkt. Willigt BAGEX dem Wiederruf zu, wird der Kaufvertrag hinfällig und bereits bezahlte Rechnungen werden rückerstattet.
Im Falle einer Lieferverzögerung der Firma BAGEX, gem 12.2 der AGB steht dem Kunden frühestens 30 Kalendertage nach dem vereinbarten Liefertermin ein Rücktrittsrecht zu. Tritt eine Stornierung wegen Lieferverzögerungen ein, so werden bereits gezahlte Beträge zurückerstattet.
14 Lieferungen und Lieferkosten
Es werden keine Lieferungen in andere Länder (Ausland) getätigt. Lieferungen in der Schweiz werden mit dem Paketdienst der Schweizer Post durchgeführt. Die Sendungen gehen an die angegebene Adresse in der E-Mail. Als Lieferkosten werden die in der Auftragsbestätigung angegebenen Kosten verrechnet. Sie variieren je nach Grösse und Gewicht und werden über die Angaben der Schweizer Post berechnet. Die Paketware wird bis zur Hauseingangstüre geliefert Zusätzlicher Service wie Stockwerkslieferung etc. sind nicht im angegebenen Preis enthalten und müssen gesondert bei der Bestellung angegeben werden. Sonderlieferungen mittels Bergbahnen, Stockwerklieferungen etc. werden separat auf der Auftragsbestätigung und Rechnung aufgeführt. Sperrgut wird per Spedition verschickt, die wir in eigenem Ermessen bestimmen können. Sofern auch hier nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung bis vor die Haustüre der Lieferadresse. Die Lieferung erfolgt nach eingegangener Vorkasse. Auf der Webseite finden sich weitere Angaben zu den Lieferzeiten. Lieferzeiten sind reine Richtzeiten und nicht als ein garantierter Termin zu verstehen.
14.1 Prüfungspflicht des Kunden
Der Kunde hat die gelieferten Produkte sofort auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Unversehrtheit zu prüfen. Mängel oder fehlende Teile sind der Firma BAGEX sofort nach dem Erkennen aber spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Abholung oder Erhalt der Sendung zu melden. Bei erkannten Mängeln darf der Kunde das Produkt nicht verwenden oder in Betrieb nehmen. Produkte mit Mängeln müssen im Lieferzustand aufbewahrt werden.
14.2 Umtausch und Rückgabe
Es besteht kein genereller Anspruch auf Rückgabe und Umtausch. Rücksendungen werden nur nach vorheriger Rücksprache, mit Begründung und Originalverpackt entgegengenommen. Bereits benutzte Produkte sind grundsätzlich von der Rücknahme ausgeschlossen. Wir behalten uns vor, für Umtriebe und Instandsetzung, den Betrag der Rückvergütung entsprechend zu kürzen. Nach Prüfung und abzüglich der Kosten für Umtriebe und Instandsetzung erstattet die Firma BAGEX dem Kunden bereits im Voraus gezahlte Beträge zurück.
14.3 Rücksendungen
Rücksendungen von Produkten erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Produkte sind mit sämtlichem Zubehör und in der Originalverpackung fachgerecht an die Firma BAGEX, Dorf 3, 4933 Rütschelen zu verschicken. Bei Produkten, die keine feststellbaren Mängel aufweisen oder der Mangel nicht unter die Garantie des Herstellers fällt,werden die Kosten für die Prüfung der Rücksendung oder der Entsorgung in Rechnung gestellt. Rücksendungen ohne Absender werden nach spätestens 2 Monaten durch die Firma BAGEX entsorgt.
15 Garantie und Gewährleistung
Es gelten immer die jeweiligen Gewährleistungsfristen der Lieferanten ab Lieferdatum, wobei die Firma BAGEX die Wahl hat, die Gewährleistung durch Nachbessern, Ersatz, Upgrade oder Wertminderung zu erbringen. Die Gewährleistung wird nur erbracht, sofern keine Gründe des Ausschlusses durch normale Abnützung, Fehlmanipulation, Öffnung des Geräts unsachgemäße Handhabung sowie Nässe, Sturz- und Schlagschäden vorliegen. Verschleißteile sowie Akkus und Batterien sind aus der Gewährleistung auszuschließen.
16 Preis / Mehrwertsteuer
Die Firma BAGEX ist Mehrwertsteuerpflichtig. Alle Preise sind exklusiv 7.7% MwSt.
17 Datenschutzerklärung
Mit dem Akzeptieren unserer AGB wird automatisch unsere Datenschutzerklärung akzeptiert.
18 Anwendbares Recht
Die abgeschlossenen Verträge unterstehen dem schweizerischen Recht. UN Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag gilt als Erfüllungsort der Ort des Sitzes des Vermieters. Gerichtsstand für die Beurteilung von Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters.